Michael O’Flaherty, Menschenrechtskommissar des Europarates, forderte in seinem nach einem Türkei-Besuch veröffentlichten Bericht umfassende Reformen in den Bereichen Strafgesetzbuch (TCK), Anti-Terror-Gesetz (TMK), Internet- und Rundfunkgesetzgebung, Demonstrationsverbote sowie in Bezug auf Interventionen gegen Anwaltskammern und die Nichtumsetzung von Urteilen des EGMR und des Verfassungsgerichtshofs (AYM).
NACHRICHTENZENTRUM – Michael O’Flaherty, der Menschenrechtskommissar des Europarates, hat in seinem Memorandum im Anschluss an seinen Türkei-Besuch im Jahr 2024 seine Bewertungen und Empfehlungen zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur friedlichen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie zum Funktionieren des Justizsystems der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
In dem Bericht betonte der Kommissar die Notwendigkeit, das innerstaatliche Recht und die entsprechenden Praktiken in der Türkei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang zu bringen. O’Flaherty wies auf strukturelle Probleme in Bereichen wie dem türkischen Strafgesetzbuch (TCK), dem Anti-Terror-Gesetz (TMK), der Internet- und Rundfunkgesetzgebung, den Kontrollmechanismen für Vereine, der Struktur des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Verhaftungspraxis sowie der Nichtumsetzung von Urteilen der Obergerichte hin.
PROZESS KÖNNTE „CHANCE BIETEN“
Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Demokratisierungsprozesse wurde im Bericht als positiver Schritt bewertet. Der Kommissar erklärte, dass solche Prozesse eine wichtige Gelegenheit darstellen könnten, um langjährige Menschenrechtsprobleme anzugehen und das Vertrauen in demokratische Institutionen wiederherzustellen.
STRAFBESTIMMUNGEN SCHRÄNKEN MEINUNGSFREIHEIT EIN
Der Kommissar erinnerte daran, dass die Meinungsfreiheit sowohl durch Artikel 10 der EMRK als auch durch Artikel 26 der türkischen Verfassung garantiert ist. Dennoch äußerte er Besorgnis darüber, dass bestimmte Artikel im TCK und TMK von den Gerichten dazu genutzt werden, die Meinungsfreiheit unrechtmäßig einzuschränken.
O’Flaherty verwies darauf, dass der EGMR in zahlreichen Urteilen gegen die Türkei die strafrechtliche Verfolgung aufgrund friedlicher Meinungsäußerungen, politischer Reden und zivilgesellschaftlicher Aktivitäten als „Verletzung“ eingestuft hat. Er betonte, dass das Fehlen einer ausreichenden und individualisierten Begründung in Gerichtsurteilen ein chronisches Problem sei. Der Kommissar forderte die Änderung der TCK-Artikel 125, 299, 301, 217/A, 215, 216, 220 und 314 sowie der entsprechenden Bestimmungen des TMK im Einklang mit den Gutachten der Venedig-Kommission. Insbesondere forderte er die vollständige Abschaffung von Artikel 299 TCK („Beleidigung des Präsidenten“).
INHAFTIERTE JOURNALISTEN UND PRESSEFREIHEIT
Ermittlungen und Gerichtsverfahren gegen Journalisten nahmen im Abschnitt über die Meinungsfreiheit breiten Raum ein. Der Kommissar stellte fest, dass Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung, ihrer Quellen und ihrer Kritik an öffentlichen Institutionen unter systematischem juristischem Druck stünden. O’Flaherty erklärte, dass die Tatsache, dass Journalisten in kurzer Zeit mit einer Vielzahl von Klagen konfrontiert werden, den Eindruck verstärke, das Strafrecht werde dazu eingesetzt, kritische Berichterstattung zum Schweigen zu bringen. Der Bericht verwies unter Berufung auf Daten der „Plattform für die Sicherheit von Journalisten“ auf die Anzahl inhaftierter Journalisten und die weite Verbreitung von gerichtlichen Kontrollmaßnahmen.
ZENSUR UND STRUKTUR DER RUNDFUNKBEHÖRDE (RTÜK)
Es wurde festgestellt, dass die Medienfreiheit in der Türkei nicht nur durch strafrechtliche Ermittlungen, sondern auch durch administrative Mechanismen unterdrückt wird. Die von der RTÜK (Radio- und Fernsehrat) verhängten Geldstrafen, Sendestopps und die Androhung von Lizenzentzügen wurden kritisiert. Die häufige Begründung dieser Sanktionen mit vagen Begriffen wie „nationale Werte“ oder „allgemeine Moral“ habe eine abschreckende Wirkung auf den Medienpluralismus. Zudem enthält der Bericht die Information, dass zwischen 2014 und 2024 mehr als 1,2 Millionen Websites und URLs gesperrt wurden.
VERSAMMLUNGSRECHT: „ÖFFENTLICHE ORDNUNG“ ALLEINE REICHT NICHT AUS
Im Abschnitt über die friedliche Versammlungsfreiheit wurden Demonstrationsverbote, harte Polizeieinsätze und Massenfestnahmen thematisiert. Pauschale Verbote von Protesten unter Berufung auf „öffentliche Ordnung“ oder „allgemeine Moral“ ohne individuelle Prüfung widersprächen internationalen Standards. Der Kommissar erinnerte daran, dass jede Einschränkung auf einem legitimen Ziel basieren sowie notwendig und verhältnismäßig sein müsse.
UMSETZUNG VON AYM- UND EGMR-URTEILEN
Die Nichtumsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (AYM) war einer der kritischsten Punkte des Berichts. Unter ausdrücklichem Bezug auf die Fälle von Can Atalay und Tayfun Kahraman notierte der Kommissar mit Besorgnis, dass der Kassationshof (Yargıtay) sich weigerte, AYM-Entscheidungen zu befolgen, und sogar Strafanzeige gegen jene Richter erstattete, die eine Verletzung festgestellt hatten.
In Bezug auf den EGMR betonte O’Flaherty, dass die Türkei mit 445 noch umzusetzenden Akten eines der Länder mit den meisten Verstößen in diesem Bereich sei. Er forderte die Türkei auf, diese Urteile ohne weitere Verzögerung zu vollstrecken.
ISTANBUL-KONVENTION UND REFORM DER TİHEK
In den allgemeinen Empfehlungen wurde betont, dass die Türkei der Istanbul-Konvention wieder beitreten müsse. Der Austritt habe eine „Schutzlücke“ im Kampf gegen Gewalt gegen Frauen hinterlassen. Zudem wurde gefordert, die türkische Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde (TİHEK) in eine unabhängige Institution mit „A-Status“ gemäß den Pariser Prinzipien der UN umzuwandeln.
ZENTRALE EMPFEHLUNGEN:
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Das TCK und das TMK müssen im Einklang mit der EGMR-Rechtsprechung revidiert werden; Artikel 299 TCK muss abgeschafft werden.
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Der juristische Druck auf Journalisten und Menschenrechtsverteidiger muss beendet werden.
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Internet- und Rundfunkgesetze (Gesetze Nr. 5651 und 6112) müssen einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
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Die Struktur des HSK (Rat der Richter und Staatsanwälte) muss unabhängig von der Exekutive, transparent und leistungsorientiert gestaltet werden.
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Urteile des Verfassungsgerichtshofs (AYM) und des EGMR müssen vollständig und ohne Verzögerung umgesetzt werden.
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Die Türkei muss zur Istanbul-Konvention zurückkehren.