Darf mein Chef mir das Fasten verbieten?

von Fremdeninfo

 

Artikel von Clara Vesely/RP-Online 

Düsseldorf. Fasten und Arbeit: In der Regel sollte das vereinbar sein. Doch durch eine sinkende Arbeitsleistung können Konflikte zwischen Arbeitgeber und -nehmer entstehen. Was fastenden Muslimen während Ramadan zusteht.

 Ramadan geht dieses Jahr noch bis zum 19. März und endet dann mit dem Zuckerfest. In Nordrhein-Westfalen machen viele der rund 1,5 Millionen Gläubigen mit. Die Zeit des Verzichts beeinflusst dabei ihren Tagesablauf – und somit auch ihre Arbeit. Welche Rechte gelten.

Muss man den Arbeitgeber informieren, dass man fastet?

Eine generelle Pflicht gibt es nicht. „Wenn Beschäftigte für sich entscheiden zu Fasten, dann geht das den Arbeitgeber erst mal nichts an“, sagt ein Sprecher des Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB Rechtsschutz). Die persönliche Entscheidung aus religiösen Gründen ist vom Grundgesetz geschützt und demnach vom Arbeitgeber zu akzeptieren.

Wenn durch das Fasten jedoch eine Gefahr für den Gläubigen oder für Dritte entstehen kann – beispielsweise, weil der Fastende im Krankenhaus, mit Maschinen oder am Baugerüst arbeitet – empfiehlt Torsten Thiel, Düsseldorfer Anwalt für Arbeitsrecht, den Vorgesetzten über das Fasten zu informieren.

Können Arbeitgeber das Fasten im Ramadan verbieten?

Flüssigkeits- und Nahrungsverzicht können zu einem sinkenden Blutzuckerspiegel, Konzentrationsstörungen oder auch Dehydrierung führen. Auch Kopfschmerzen und Ohnmacht können die Folge sein. Wenn durch das Fasten demnach die Arbeitsleistung sinkt, ist das für den Chef ärgerlich: Das Arbeitsrecht steht dem Gebot des Fastens gegenüber.

„Die Religionsausübung ist aber grundsätzlich geschützt“, teilt eine Sprecherin von Verdi NRW auf Anfrage mit. Und das Fasten zählt zur Ausübung der Religionsfreiheit. Auf diese Freiheit können sich gläubige Muslima und Muslime letztlich berufen. Sie wiegt meist stärker als das Arbeitsrecht.

Auch dürfen Arbeitnehmer nicht abgemahnt oder gekündigt werden, weil sie wegen ihrer Religion fasten. So entschied sich das Bundesarbeitsgericht 2011 bereits recht klar für die Religionsfreiheit (Aktenzeichen: 2 AZR 636/09). Angestellte schulden ihrem Vorgesetzten letztlich keinen Arbeitserfolg, sondern lediglich eine Arbeitsleistung im Rahmen ihrer Möglichkeiten, so der DGB Rechtsschutz. „Eine arbeitsrechtliche Sanktion, beispielsweise in Form einer Abmahnung, kommt erst in Betracht, wenn ein Beschäftigter weniger leistet, als er könnte.“

Welche Rechte haben Chefs, wenn der Mitarbeiter zu wenig leistet?

Arbeitgeber sollten vorab prüfen, ob sie ihrem fastenden Mitarbeiter eine leichtere Arbeit zuweisen oder ihn zu einer anderen Tageszeit einsetzen. „Körperlich anstrengende Arbeiten lassen sich vielleicht besser am Morgen erledigen, wenn der Arbeitnehmer noch fit ist“, meint Thiel. Und: „Falls sich so Betriebsstörungen verhindern lassen, kann der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet sein, die Arbeitszeiten für fastende Mitarbeiter zu verändern.“ Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes dürfen Einzelne jedoch nicht bevorzugt werden. Grundsätzlich sollten anderen Mitarbeitern demnach ebenfalls entsprechende Angebote gemacht werden.

Der DGB Rechtsschutz ergänzt, dass Arbeitnehmer „grundsätzlich verpflichtet sind, die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.“ Ist das nicht möglich, können sie sich unbezahlten Urlaub nehmen. Zudem haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht: Wenn das Verletzungsrisiko bei Fastenden während Ramadan steigt, können sie den Arbeitnehmer freistellen – ohne Zahlung des Gehalts.

Was ist, wenn man an Ramadan krank ist?

Laut DGB Rechtsschutz gelten allgemein „dieselben Regeln, wie bei jeder Form der Arbeitsunfähigkeit.“ Lässt sich ein Arbeitnehmer krankschreiben, hat er also die ersten sechs Wochen auch Anspruch auf sein volles Gehalt.

Fällt ein Mitarbeiter jedoch aus fastenbedingten Gründen aus, so Rechtsanwalt Thiel, sei der Arbeitgeber von der Zahlung des Gehalts freigestellt. Allerdings gilt: Der Grund für die Krankschreibung muss nicht mitgeteilt werden.

Können Arbeitgeber Gebetspausen im Ramadan verbieten?

Auch hier gilt das Recht der Religionsfreiheit: Kurzgebete müssen Vorgesetzte ermöglichen, sofern sie den Betriebsfrieden nicht massiv stören und vorher abgesprochen sind. Das heißt aber auch, dass durch das Beten Arbeitsprozesse nicht lahmgelegt werden dürfen – zum Beispiel bei der Arbeit am Fließband. Ein verpasster Telefonanruf ist hingegen weniger schlimm. „Das ist also eine Abwägungsfrage. Pauschal verbieten kann der Arbeitgeber die Pause also nicht“, ergänzt die Verdi-Sprecherin. Ein Gericht entschied 2002 jedoch auch, dass Gläubige nicht heimlich zum Gebet verschwinden dürfen (Az.: 5 Sa 1582/01).

Muss der Arbeitgeber Gebetsräume bereitstellen?

Eine Pflicht, Gebetsräume bereitzustellen, gibt es nicht. Dem Arbeitgeber steht es jedoch frei, dies zu tun, wenn er den religiösen Bedürfnissen seiner Beschäftigten gerecht werden möchte. „Dann jedoch muss die Möglichkeit für alle Religionsgemeinschaften bestehen und nicht nur für einzelne. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung“, so der DGB Rechtsschutz

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