Artikel von Erik Scharf / F.R.
BGH spricht Urteil
Bei „heimischen“ Namen bot er Besichtigung an: Makler muss für diskriminierende Mietersuche zahlen
Eine Frau aus Hessen wurde wegen ihres pakistanischen Namens von einem Makler abgelehnt. Dieser muss nun dafür Schadensersatz zahlen-
Groß-Gerau/Karlsruhe – Eine Frau aus Hessen hat vor Gericht Schadenersatz erstritten, weil sie bei der Suche nach einer Mietwohnung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stellten fest, dass der zuständige Immobilienmakler ihr 3.000 Euro zahlen muss. Darüber berichtete die Deutsche Presse-Agentur.
Makler verweigerte Besichtigung wegen ausländischem Namen
Humaira Waseem hatte sich im November 2022 online auf eine Wohnung in Groß-Gerau beworben. Die 30-Jährige wollte dort zusammen mit ihrer Familie einziehen. Doch der Makler lehnte sie sofort ab: Angeblich seien keine Termine für eine Besichtigung mehr frei. Als die Frau den Test machte und sich mit typisch deutschen Namen wie Schneider, Schmidt und Spieß bewarb – bei völlig identischen Angaben zu Gehalt und Job – erhielt sie plötzlich Angebote für Besichtigungen.
Landgericht Darmstadt sprach bereits Entschädigung zu
Die Betroffene forderte daraufhin eine Entschädigung von dem Makler. Das Landgericht Darmstadt gab ihr im vergangenen Jahr Recht und verurteilte ihn zur Zahlung von 3.000 Euro plus Anwaltskosten. Der Makler wollte das nicht akzeptieren und legte Revision ein, weshalb der Fall schließlich vor dem BGH landete.
Entscheidende Frage: Wer haftet bei Diskriminierung durch Makler?
Bei der mündlichen Verhandlung im Dezember drehte sich alles um eine zentrale Frage: Kann ein Makler überhaupt für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz haftbar gemacht werden? Der Verteidiger des Beklagten argumentierte, sein Mandant habe lediglich im Auftrag des Vermieters gehandelt. Deshalb müsse der Eigentümer der Wohnung die Verantwortung tragen, nicht der Makler. Die Anwältin von Waseem widersprach: Wenn Makler für diskriminierendes Handeln keine Konsequenzen fürchten müssten, entstehe eine große Schutzlücke. Denn in der Regel hätten Wohnungssuchende ausschließlich mit Maklern oder Hausverwaltungen Kontakt – die Vermieter blieben oft anonym im Hintergrund.
BGH sieht „klaren Fall von Diskriminierung“
Der erste Zivilsenat des BGH teilte diese Auffassung. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sprach von einem „klaren Fall von Diskriminierung“. Auch der Makler sei an das gesetzliche Benachteiligungsverbot gebunden. Er fungiere als „Nadelöhr“, durch das Mietinteressenten hindurch müssten, um überhaupt Zugang zu einer Wohnung zu bekommen. Wer dieses Verbot verletze, müsse für den entstandenen Schaden aufkommen, so das Gericht. (Az. I ZR 129/25)
Klägerin nach Urteil erleichtert – Mieterbund lobt Entscheidung
Humaira Waseem war zur Urteilsverkündung nach Karlsruhe gereist. Nach der Entscheidung zeigte sie sich spürbar erleichtert. „Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern“, sagte sie. Ihr Fall zeige, dass es sich lohne, für die eigenen Rechte einzutreten. Auch der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Es mache „unmissverständlich klar, dass Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt keinen Platz hat“, erklärte Präsidentin Melanie Weber-Moritz. (dpa