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Von: Kemil Taylan
Erdoğans Chefberater stellt EMRK-Mitgliedschaft infrage
Nach dem dritten Straßburger Freilassungsbefehl für Osman Kavala erwägt das Umfeld des türkischen Präsidenten offen den Ausstieg aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Schritt würde die Türkei aus dem Europarat katapultieren — und die letzten Reste ihrer EU-Perspektive vernichten.
Einen Tag nach dem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25. August hat Mehmet Uçum, Chefberater von Präsident Recep Tayyip Erdoğan, auf X erklärt, die Türkei werde gezwungen, ihren Status als Vertragspartei der Menschenrechtskonvention und die Möglichkeit von Individualbeschwerden nach Straßburg zu überdenken. Der Gerichtshof diene politischen Projekten und verliere damit jeden Wert für die Türkei. Setzten sich politisch motivierte Entscheidungen fort, werde ein solcher Schritt unvermeidlich — und könne das Ende des EGMR-Systems bedeuten.
Uçum berät den Präsidenten in Rechtspolitik. Eine offizielle Austrittsankündigung ist seine Äußerung nicht. Sie kommt jedoch nicht allein: Quellen im Justizministerium warfen dem Gerichtshof laut Deutscher Welle vor, sich die nationale Justizhoheit anzumaßen und die Türkei voreingenommen zu behandeln.
Was das Urteil sagt
Die Straßburger Richter hatten mit 15 zu 2 Stimmen entschieden, dass die Verurteilung des Kulturförderers Osman Kavala auf einer eklatanten Rechtsverweigerung beruht, nach Konventionsrecht als null und nichtig zu gelten hat und dass Kavala schnellstmöglich freizulassen ist. Das Gericht stellte Verletzungen des Rechts auf Freiheit, auf ein faires Verfahren sowie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit fest. Die erschwerte lebenslange Haft ohne Aussicht auf Entlassung wertete es als unmenschliche Behandlung. Verfahren, Haft und Urteil hätten überwiegend dem Zweck gedient, Kavala zu bestrafen und zum Schweigen zu bringen.
Kavala sitzt seit Oktober 2017 im Gefängnis von Silivri, seit April 2022 aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen angeblichen Umsturzversuchs im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten von 2013. Es ist die dritte Straßburger Freilassungsanordnung. Die erste erging im Dezember 2019, die zweite im Juli 2022 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens — beide blieben folgenlos.
Die juristische Falle
Uçums Drohung enthält einen Konstruktionsfehler. Die Individualbeschwerde lässt sich nicht separat abschaffen: Seit dem 11. Zusatzprotokoll von 1998 ist sie für alle Vertragsstaaten verbindlich. Wer sie loswerden will, muss die Konvention insgesamt kündigen — nach Artikel 58 EMRK mit sechsmonatiger Frist und ohne befreiende Wirkung für zuvor begangene Verletzungen.
Und dabei bliebe es nicht. Die Mitgliedschaft in der Konvention ist an die Mitgliedschaft im Europarat gekoppelt; Artikel 58 Absatz 3 lässt beide gemeinsam enden. Die Türkei, 1954 einer der ersten Ratifikanten, verlöre damit auch ihren Platz in der ältesten politischen Organisation Europas — inklusive der Prüfmechanismen von Venedig-Kommission, Anti-Folter-Komitee und Anti-Korruptionsgremium GRECO. Aus der Istanbul-Konvention gegen Gewalt an Frauen ist Ankara bereits 2021 ausgetreten.
Innenpolitisch träfe der Bruch Artikel 90 Absatz 5 der türkischen Verfassung, wonach Menschenrechtsverträge einfachem Recht vorgehen. Die Individualbeschwerde zum türkischen Verfassungsgericht bliebe formal bestehen — ohne Straßburger Rückkopplung und gegenüber einer Justiz, die schon dessen Entscheidungen ignoriert hat.
Der Preis in Brüssel
Für das Verhältnis zur EU wäre ein Austritt der Schlussstrich. Der 2013 eröffnete Visaliberalisierungsdialog, dessen Fahrplan 72 Bedingungen in fünf Blöcken vorsieht — darunter ausdrücklich die Grundrechte —, ist bis heute unabgeschlossen. Türkische Staatsbürger brauchen weiterhin ein Schengen-Visum. Ohne Konventionsbindung wäre der Prozess nicht mehr verhandelbar, sondern erledigt.
Gleiches gilt für die seit 2018 eingefrorenen Beitrittsverhandlungen: Die Achtung der Menschenrechte gehört zu den Grundwerten, an die Artikel 49 des EU-Vertrags jede Bewerbung bindet. Auch die Modernisierung der Zollunion, seit Jahren blockiert, verlöre ihre politische Geschäftsgrundlage.
Am empfindlichsten träfe es die Migrationsarchitektur. Rückübernahmeabkommen und das Flüchtlingsabkommen von 2016 setzen voraus, dass die Türkei als sicherer Drittstaat gilt. Fällt das Refoulement-Verbot des Artikels 3 EMRK weg, wird diese Einstufung vor europäischen Gerichten angreifbar. Auslieferungen in die Türkei, ohnehin selten, wären faktisch ausgeschlossen.
Der Präzedenzfall
Für den Ernstfall gibt es zwei Muster. Griechenland trat 1969 unter der Obristenherrschaft aus dem Europarat aus, um dem Ausschluss zuvorzukommen. Russland wurde 2022 ausgeschlossen und schied im September desselben Jahres aus der Konvention aus. In beiden Fällen ging dem Bruch eine Phase offener Nichtbefolgung voraus.
Genau in dieser Phase befindet sich die Türkei seit sieben Jahren. Menschenrechtsorganisationen warnen, dass das Konventionssystem mit dem dritten Kavala-Urteil seine Bewährungsprobe erlebt: Bleibt auch dieser Richterspruch folgenlos, stellt sich die Frage nach dem Zweck des Europarats selbst. Die Zuständigkeit liegt nun wieder beim Ministerkomitee — jenem Gremium, das schon zweimal ohne Ergebnis blieb.
Osman Kavala, 68, ist seit fast neun Jahren in Haft.