Fremdeninfo
Gesetzentwurf über die Stärkung der nationalen Solidarität und der gesellschaftlichen Integration
Der Gesetzentwurf mit dem Titel „Gesetz über die Stärkung der nationalen Solidarität und der gesellschaftlichen Integration“ besteht aus 12 Artikeln. Der Entwurf wurde erstellt, um die Feststellung und Bestätigung zu regeln, dass die Terrororganisation PKK/KCK und alle damit verbundenen Formationen ihre faktische Existenz beendet und alle unter ihrer Kontrolle befindlichen Waffen und Munitionen übergeben haben.
Feststellungs- und Bestätigungsbehörde:
Es ist vorgesehen, dass die Sicherheitsbehörden das Ende der faktischen Existenz der Organisation mit all ihren organisatorischen Strukturen und Elementen sowie deren Entwaffnung feststellen und der Nationale Sicherheitsrat (MGK) diese Feststellung bestätigt.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst die Straftatbestände der Gründung oder Leitung der Terrororganisation PKK/KCK, die Mitgliedschaft in dieser Organisation, die wissentliche und willentliche Unterstützung sowie die Propaganda für die Organisation. Ebenfalls eingeschlossen sind Straftaten, die im Rahmen der Aktivitäten dieser Organisation begangen wurden, sowie Straftaten zugunsten dieser Organisation gemäß dem Gesetz Nr. 6415 über die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus.
Ausschlüsse (Nicht im Geltungsbereich):
Ausgenommen sind Ermittlungen und Strafverfolgungen wegen vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Organisationsaktivitäten sowie Straftaten, die vor dem 01.06.2005 begangen wurden und eine lebenslange oder erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Ermittlung und Strafverfolgung:
Die Bewertung der Personen, die unter dieses Gesetz fallen, erfolgt durch die Behörden, bei denen die Ermittlungen oder Strafverfolgungen derzeit anhängig sind. Es ist jedoch geregelt, dass Anträge auf Inanspruchnahme dieses Gesetzes bei den örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaften oder den vom Rat (Kurul) beauftragten Institutionen gestellt werden können.
Aufschub von Ermittlungen und Strafverfolgung:
Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren werden wie folgt ausgesetzt:
- Für Straftaten mit einem Strafhöchstmaß von 15 Jahren oder weniger: 5 Jahre.
- Für Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren, eine lebenslange oder eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe erfordern: 10 Jahre.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Falls Bedingungen für Schutzmaßnahmen wie Untersuchungshaft oder gerichtliche Kontrollauflagen vorliegen, werden diese im Falle eines Aufschubs aufgehoben.
Für Akten, die sich in der Rechtsmittelinstanz befinden, wird eine Aufhebungsentscheidung (Bozma) getroffen, woraufhin das erstinstanzliche Gericht die Aussetzung beschließt. Wenn die genannte Frist ohne Begehung einer neuen Straftat verstreicht, wird auf Einstellung des Verfahrens oder Absehen von der Verfolgung entschieden.
Strafaufschub (Vollstreckungsaussetzung):
- Gesamtfreiheitsstrafen von 15 Jahren oder weniger werden für 5 Jahre
- Verurteilungen zu mehr als 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe sowie lebenslange oder erschwerte lebenslange Freiheitsstrafen werden für 10 Jahre
Die Entscheidung trifft der Vollstreckungsrichter (İnfaz Hâkimi); der Rechtsweg des Widerspruchs steht offen. Wenn die Aufschubperiode ohne Begehung einer neuen Straftat verstrichen ist, gilt die Strafe als vollstreckt.
Verjährung:
Während der Dauer des Aufschubs ruhen die Fristen für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung.
Rechtsentzug und Rechtsverluste:
Die Aufschubsentscheidungen werden vom Rat regelmäßig überprüft. Der Rat kann bei Bedarf beim Friedensstrafgericht, dem zuständigen Gericht oder dem Vollstreckungsrichter beantragen, dass alle Folgen des Rechtsentzugs, die sich aus der Ermittlung, Strafverfolgung oder Verurteilung ergeben, aufgehoben werden.
Hierfür ist eine Wartezeit von 2 Jahren (bei 5-jährigem Aufschub) bzw. 3 Jahren (bei 10-jährigem Aufschub) ab dem Datum der Entscheidung erforderlich.
Überwachung, Koordinierung und Umsetzung:
Ein Rat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten, bestehend aus dem Justizminister, dem Außenminister, dem Innenminister, dem Minister für Nationale Verteidigung, dem Generalsekretär des Präsidialamtes, dem Präsidenten des Nationalen Nachrichtendienstes (MİT) und dem Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrates, wird die Umsetzung des Gesetzes überwachen und bewerten.
Die Koordinierung des Rates obliegt dem Generalsekretariat des Präsidialamtes.
Zudem wird eine Überwachungskommission der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) mit 17 Mitgliedern eingesetzt, um die Aktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes zu begleiten.
Übergabe und Entwaffnung:
Ein Rundschreiben zur Registrierung der Übergabe wird gemeinsam vom Ministerium für Nationale Verteidigung und dem Innenministerium unter Einbeziehung der Sicherheitsbehörden erstellt.
Antragsfrist:
Ein schriftlicher Antrag auf Inanspruchnahme dieses Gesetzes muss innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrates im Amtsblatt gestellt werden.