Autor: Ahmet KÜLAHÇI -Berlin
In Deutschland wurde die auf der Herkunft und der Blutlinie (ius sanguinis) basierende deutsche Staatsangehörigkeit während der Zeit des Deutschen Kaiserreiches im Jahr 1913 mit dem „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ offiziell festgelegt.
Obwohl diese gesetzliche Regelung während der NS-Zeit missbraucht wurde – indem man Oppositionellen die deutsche Staatsbürgerschaft entzog und sie jenen verlieh, die dem Regime genehm waren –, blieb sie über Jahre hinweg in der Praxis bestehen.
Obwohl die Migration ausländischer Arbeitskräfte nach Deutschland im Jahr 1955 mit dem Abkommen zwischen Deutschland und Italien begann und in den folgenden Jahren Hunderttausende Menschen im Rahmen von Abkommen mit vielen Ländern, darunter auch der Türkei, ins Land kamen, war die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft an diese Menschen jahrelang kein Thema.
In jener Zeit galt als Voraussetzung für einen Einbürgerungsantrag ein rechtmäßiger Aufenthalt von 15 Jahren in Deutschland sowie der Verzicht auf die eigene (bisherige) Staatsangehörigkeit. „Ausländer“, die diese Bedingungen erfüllten und einen Antrag stellten, erhielten den deutschen Pass.
Das heißt: Die „doppelte Staatsbürgerschaft“ war quasi ein Tabu.
Vor der Bundestagswahl 1998 kamen von der Sozialdemokratischen Partei (SPD) und den Grünen Signale für eine „Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts“.
Tatsächlich ebnete die nach den Wahlen unter Bundeskanzler Gerhard Schröder an die Macht gekommene Koalition aus SPD und Grünen den Weg für eine Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli) anstelle des Abstammungsprinzips (ius sanguinis).
Der Entwurf sah vor, dass Kindern, die in Deutschland geboren werden, direkt die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen wird, sofern ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und seinen Wohnsitz dort hat.
Im selben Entwurf fand sich auch die Regelung wieder, dass Ausländer, die die Bedingung eines achtjährigen statt eines 15-jährigen Aufenthalts erfüllten, auf Antrag die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten konnten, ohne auf ihre eigene Staatsangehörigkeit verzichten zu müssen. Damit wurde der Weg für die „doppelte Staatsbürgerschaft“ geebnet.
Die oppositionelle Union (CDU/CSU) stellte sich jedoch dagegen.
Der damalige CDU-Bundesvorsitzende Wolfgang Schäuble und der CSU-Vorsitzende sowie bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber starteten eine Unterschriftenaktion gegen die doppelte Staatsbürgerschaft. Es wurden mehr als 5 Millionen Unterschriften gesammelt.
Roland Koch, der bei der Landtagswahl in Hessen am 9. Februar 1999 als Spitzenkandidat der CDU antrat, nutzte dies als Gelegenheit und führte einen Wahlkampf mit dem Slogan: „JA zur Integration, NEIN zur doppelten Staatsbürgerschaft“. Die Menschen eilten zu den Ständen und fragten: „Wo kann man gegen die Türken unterschreiben?“
Koch gewann die Wahl. Da CDU und FDP die Regierung in Hessen übernahmen, verloren SPD und Grüne die Mehrheit im Bundesrat, woraufhin die „doppelte Staatsbürgerschaft“ scheiterte.
Im am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen „Staatsangehörigkeitsgesetz“ wurde zwar die Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsort verankert, doch aufgrund der harten Haltung der CDU/CSU wurde für diese Personen die Bedingung eingeführt, sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden (Optionsmodell).
Im Koalitionsvertrag der am 8. Dezember 2021 angetretenen Regierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD, FDP, Grüne) war die „Reform des Staatsangehörigkeitsrechts“ festgeschrieben.
In diesem Vertrag unter dem Titel „Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ wurde festgelegt, dass Kindern mit Migrationshintergrund, die in Deutschland geboren werden und deren Eltern seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, die deutsche Staatsbürgerschaft ab Geburt verliehen wird, während sie die Staatsangehörigkeit ihrer Vorfahren behalten dürfen. Zudem sollte das „Optionsmodell“ beendet werden.
Tatsächlich wurde mit Wirkung zum 27. Juni 2024 das „Optionsmodell“ abgeschafft und der Weg für die „doppelte Staatsbürgerschaft“ vollständig freigemacht.
Nach Demonstrationen zur Unterstützung Palästinas in einigen deutschen Städten rückte die Debatte um die „doppelte Staatsbürgerschaft“ erneut auf die Tagesordnung.
Allen voran die rechtspopulistische Alternative für Deutschland (AfD), aber auch CDU/CSU, SPD, Grüne, FDP und die Linke brachten zur Sprache, dass Antisemiten die deutsche Staatsbürgerschaft verweigert werden sollte oder sogar die deutschen Pässe von Doppelstaatlern eingezogen werden könnten. Die CDU nahm dies sogar vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in ihr Wahlprogramm auf.
Nachdem am vergangenen Samstagabend während der Christopher-Street-Day-Veranstaltungen (CSD) in Berlin bei einem Terroranschlag eines deutsch-libanesischen Staatsbürgers eine Polin ums Leben kam und 31 Personen verletzt wurden, ist die Debatte um den Entzug der doppelten Staatsbürgerschaft erneut entbrannt.
Bundeskanzler Friedrich Merz, der zugleich CDU-Vorsitzender ist, sprach sich dafür aus, Doppelstaatlern mit Migrationshintergrund, die in Deutschland schwere Straftaten begehen, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen. Auch CSU-Chef und Bayerns Ministerpräsident Markus Söder äußerte sich ähnlich.
In Artikel 16 des deutschen Grundgesetzes („Ausbürgerung, Auslieferung“) heißt es jedoch:
„Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“
Ein Großteil der neuen Generation, die in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, besitzt ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft.
Zudem besagt Artikel 3 des Grundgesetzes:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (…) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Demnach wird jeder, der in Deutschland eine Straftat begeht, nach den hier geltenden Gesetzen vor Gericht gestellt und bestraft.
Dass deutsche Staatsbürger, die keine „reinrassigen Deutschen“ sind, aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft für dieselbe Tat „zweimal bestraft“ werden – also zusätzlich ihr deutscher Pass eingezogen wird –, ist mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar.
Terroranschläge, von wem auch immer sie verübt werden, sind durch nichts zu rechtfertigen. Das darf auch nicht sein.
Aber für dieselbe Straftat zweimal bestraft zu werden, geziemt sich nicht für einen demokratischen Rechtsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland. Überhaupt nicht.
Das sollten auch die deutschen Politiker, die in diesem Land Verantwortung tragen, niemals vergessen. Und sie sollten es sich gut einprägen.