EuGH: Arbeitgeber können Tragen von Kopftüchern verbieten
Arbeitgeber können Tragen von Kopftüchern verbieten
Eine Firma darf politische oder religiöse Symbole untersagen, wenn sie ein Bild der Neutralität vermitteln oder soziale Konflikte vermeiden will - das hat der Europäische Gerichtshof in zwei Fällen aus Deutschland entschieden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten wollen. Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, entschied der EuGH am Donnerstag. Hintergrund des Urteils waren zwei Fälle aus Deutschland.
In dem einen Fall war eine muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kita mehrfach abgemahnt worden, weil sie mit Kopftuch zur Arbeit gekommen war. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg wurde daraufhin verhandelt, ob die Einträge aus der Personalakte gelöscht werden müssen. Das Gericht bat den EuGH um eine Stellungnahme. Ähnlich ging das Bundesarbeitsgericht 2019 mit dem Fall einer Muslimin aus dem Raum Nürnberg vor, die gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt hatte. Während sich die Angestellte in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt sah, verwies die Drogeriekette auf unternehmerische Freiheit.
In einem Gutachten des Gerichtshofs zu den Fällen wurde zuvor argumentiert, dass ein Arbeitgeber keine Ganz-oder-gar-nicht-Haltung vertreten müsse. Es sei rechtens, große religiöse oder politische Symbole unter Verweis auf einen neutralen Dresscode zu untersagen, aber kleine Symbole, "die nicht auf den ersten Blick bemerkt werden", auszunehmen. Die Gutachten sind für die Richterinnen und Richter bei ihrer Entscheidung nicht bindend.
Bereits 2017 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall mit einem vielbeachteten Urteil Schlagzeilen gemacht. Damals sprachen sich die obersten Richter der EU dafür aus, dass Arbeitgeber ein Kopftuch im Job unter Umständen verbieten könnten, etwa wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten seien und es sachliche Gründe dafür gebe.