Islam-Unterricht: Verfassungsgerichtshof weist Klage ab

>
Archivfoto: Auf einer Tafel einer Grundschule wird Schülern der 1. Klasse durch einen roten Pfeil angezeigt, dass in der nächsten Stunde bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht stattfindet. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Klage gegen das neue Wahlpflichtfach Islamischer Unterricht im Freistaat abgewiesen.

Die Popularklage sei unzulässig, heißt es in der am Dienstag publik gewordenen Entscheidung des Gerichts. Das neue Fach gibt es seit diesem Schuljahr landesweit an rund 370 Schulen. Dagegen geklagt hatten der Pädagoge Ernst-Günther Krause, der Bund für Geistesfreiheit Bayern und die Regionalgruppe München im Förderkreis der Giordano-Bruno-Stiftung (Az.: Vf. 42-VII-21).

Mit einer Popularklage könnten alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts angegriffen werden, erklärte das Gericht. Dazu gehörten allerdings nicht die Lehrpläne zum Islamischen Unterricht – das seien lediglich interne Verwaltungsvorschriften, „die der inneren Gestaltung des Unterrichts dienen und denen nicht der Charakter von Rechtsvorschriften mit Außenwirkung zukommt“. Und dass durch die gesetzliche Regelung zum Islamischen Unterricht ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig eingeschränkt würde, hätten die Antragsteller ebenfalls „nicht in zulässiger Weise gerügt“.

Keine Konfessionslehre

Zudem heißt es in der Entscheidung des Gerichts, entgegen der Annahme der Kläger handle es sich beim Islamischen Unterricht „nicht um konfessionellen Religionsunterricht“ – das lasse sich dem Gesetz selbst und dessen Begründung „eindeutig und zweifelsfrei entnehmen“. Vielmehr handle es sich um einen „allgemeinen Werteunterricht in Kombination mit Islamkunde als Alternative zum Ethikunterricht“.

Kultusminister Michael Piazolo (Freie Wähler) sagte, die Entscheidung des Gerichts bestätige „den von uns auf dem Boden der Verfassung des Freistaats Bayern eingeschlagenen Weg“. „Der Islamische Unterricht ist ein rein staatlich verantwortetes Angebot, kein konfessioneller Religionsunterricht“, betonte er. Damit biete man ein rechtlich wie pädagogisch fundiertes, attraktives Unterrichtsangebot. „Wir machen mit dem Islamischen Unterricht muslimischen Schülerinnen und Schülern ein gutes Bildungsangebot, das den kulturellen und religiösen Hintergrund der jungen Menschen mit einbezieht.“

Kläger wittern „Etikettenschwindel“

Die Kläger reagierten dagegen enttäuscht und erneuerten auch nach der Gerichtsentscheidung ihre Kritik: Bei den Lehrplänen für Islamischen Unterricht handle es sich um Lehrpläne für islamische Religionslehre und nicht für Islamkunde – das sei „Etikettenschwindel“.

Vor einem Jahr hatte der Landtag die Überführung des bisherigen landesweiten Modellversuchs in ein reguläres Wahlpflichtfach Islamischer Unterricht gebilligt. Wählbar ist es an insgesamt rund 370 Schulen für Schülerinnen und Schüler insbesondere muslimischen Glaubens, und zwar statt Religionslehre und neben Ethik. Es handelt sich explizit um ein staatliches Angebot, bei dem staatliche Lehrkräfte in deutscher Sprache Wissen über die islamische Religion sowie eine grundlegende Werteorientierung „im Geiste der Werteordnung des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung“ vermitteln sollen