Sowohl türkische Personen als auch Personen mit der doppelten Staatsbürgerschaft haben in Deutschland das Recht an den Wahlen teilzunehmen und ihre Stimme eine der Parteien, welche zu Wahlen zugelassen worden sind, zu geben und auch an den Präsidentschaftskandidaten.

Daher haben die Wähler zwei Stimmen.

Von dieser Stimmabgabe sind Personen ausgeschlossen die nach den türkischen Strafgesetzbuch zu mindestens 2 Jahren Haft verurteilt worden sind und zugleich Strafgericht auch festgestellt hat dass der Verurteilte davon ausgeschlossen ist zu Wählen und an Wahlen teilzunehmen.

Neben diesen gerichtlich festgestellten Wahlausschluss, welches sehr bedenklich ist, werden Personen von in der Form von Wahlen ausgeschlossen in dem man ihre Personalausweise und Identitätskarten einzieht und keine Möglichkeit einräumt sich in das Wahlregister eintragen zu lassen. Sind Personen trotzdem schon in der Vergangenheit in dem Wahlregister eingetragen worden so muss jeder türkischer Staatsbürger den Nachweis bei Abgabe des Stimmenzettels erbringen, dass er die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Dies durch Vorlage der Identitätskarte , einen Pass oder ein offiziell ausgestelltes Dokument der hierfür zuständigen Behörden.

Fehlt diese entsprechende Dokumentation zum Nachweis dass diese Person die türkische Staatsbürgerschaft besitzt so wird auch trotz der Eintragung in das Wahlregister dem Betroffenen nicht ermöglicht seine Stimme abzugeben.

Allein von dieser Form des ungerechten Ausschlusses der Stimmabgabe sind mindestens 4.500 Personen betroffen.

Diese Zahl belegt lediglich die Personen welche die türkische Regierung gegenüber der Bundesregierung offiziell mitgeteilt dass sie 4.500 Ermittlungsverfahren in der Türkei eingeleitet und an Deutschland weitergegeben hat damit auch in Deutschland diese Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Rechtshilfeersuchen betrieben wird und das diese Personen nach Abschluss der Ermittlungen an die Türkei ausgeliefert werden sollten.

Diese Zahl ist meines Erachtens viel höher. Seit dem Ausnahmezustand seit Juli 2016 wurden zahlreiche Sondergesetze unter der Bezeichnung KHK erlassen. Darunter zählt auch für den Passeinzug KHK Nr. 667 § 3 und 5.

Das Sondergesetzt § 3 und 5 beinhaltet dass jedem der Nationalpass zu entziehen ist wenn dieser gegen die Rechtsordnung der Türkei verstoßen hat, sich einer terroristischen Organisation angeschlossen hat oder sie unterstützt oder die Sicherheit der Türkei beeinträchtigt.

Gleiches gilt auch für Personen welche mit der Betroffenen Person enger Verwandt sind und die Absicht haben ins Ausland abzusetzen.

Diese Vorschrift beinhaltet ferner denjenigen den Pass zu entziehen der Landfriedensbruch begangen haben oder im Ausland in Organisationen und Gruppen tätig sind die die türkische Nation sowie die Interessen der Türkei bedrohen.

Die Grundlage dieses Sondergesetzes wird Erdogan ermöglichen seine Wähler selbst zu bestimmen und unliebsame Wähler von den Wahlen auszuschließen

Sowohl das Sondergesetz KHK Nr. 667 als auch die Vorgehensweise der Erdogan- Regierung widersprechen der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 1 . Die türkische Regierung hat bereits in den fünfziger Jahre der Genfer Menschenrechtskonvention aus dem Jahre 1949 unterschrieben und ratifiziert. Somit ist diese Menschenrechtskonvention aus dem aus dem Jahre 1954 ein Teil der türkischen Rechtsordnung.

An dieser Rechtsordnung muss sich auch die Erdogan –Regierung messen lassen.

Rechtsanwalt

Mahmut Erdem