Bundesarbeitsgericht Erfurt Streit um Kopftuch am Arbeitsplatz geht vor EuGH

Geklagt hatte eine Muslima aus dem Raum Nürnberg, die bei einer Drogeriemarkt-Kette arbeitet. Ihr Arbeitgeber verbot ihr, während der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Nach Angaben der Erfurter Richter geht es dabei im Kern um die Frage, ob die unternehmerische Freiheit oder die Religionsfreiheit höher zu bewerten sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ruft im Streit um Kopftuchverbote in deutschen Unternehmen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter beschlossen, den Fall einer Muslimin, die gegen ein Kopftuchverbot bei der Drogeriemarktkette Müller geklagt hat, den Richtern in Luxemburg vorzulegen. Das BAG will vom EuGH insbesondere wissen, welche Bedeutung hier den beiden Grundrechten der Religionsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit zukommt.

Religionsfreiheit oder unternehmerische Freiheit?

Die 35-jährige Klägerin wollte nach ihrer Elternzeit im Jahr 2014 nur noch mit Kopftuch arbeiten. Der Arbeitgeber untersagte das mit dem Hinweis auf die Betriebsordnung im Unternehmen. Danach dürfen grundsätzlich keine Kopfbedeckungen getragen werden. Außerdem ist auf auffällige religiöse oder weltanschauliche Zeichen am Arbeitsplatz zu verzichten.

Hier bezog sich das Unternehmen auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2017. Demnach können Unternehmen entsprechende Verbote erlassen, wenn sich daraus keine unmittelbare Diskriminierung eines Beschäftigten ergibt. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt besteht hier allerdings nach wie vor Klärungsbedarf.

Insbesondere bei der Frage, ob die EuGH-Entscheidung noch einmal abgewogen werden muss mit der Religionsfreiheit einer Arbeitnehmerin. Damit wird das Verfahren ein Präzedenzfall dafür, ob Unternehmen im Interesse der Neutralität gegenüber Kunden in die Grundrechte von Arbeitnehmern eingreifen können.

Quelle: MDR THÜRINGEN