Einbürgerung

Im Jahr 2015 haben sich in Niedersachsen weniger EinwandererInnen einbürgern lassen.

Im Falle einer Einbürgerung bekommen die EinwandererInnen mehr Rechte. Sie bekommen dann z. B. sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Sie können im Land mitbestimmen, wählen und gewählt werden. Sie können z. B. auch als Beamte in den Staatsdienst treten. D. h., sie würden alle Rechte der Einheimischen bekommen.

Voraussetzungen der Einbürgerung

Ist man nicht von Geburt an Deutsche/r, kann man auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Der/die Antragsteller/In muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  • im Besitz einer Niederlassungerlaubnis, das ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland, sein,
  • sich seit 8 Jahren rechtmäßig in der BRD aufhalten

  • seinen/ihren Lebensunterhalt für sich und für Familienangehörige nicht durch die Sozialhilfe oder das Arbeitslosengeld finanzieren, d. h. es muss ein ausreichende Einkommen und/oder Vermögen vorhanden sein, das deutlich über dem Sozialhilfeniveau liegt,
  • ausreichende Deutschkenntnisse müssen vorhanden sein,
  • einen Einbürgerungstest über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung bestehen,
  • es muss Straffreiheit bestehen,
  • muss sich zur freiheitlich demokratischen Verfassung, zum Grundgesetz bekennen,
  • und muss die alte Staatsangehörigkeit entweder verloren haben oder sie durch Austritt aus der bisherigen Staatsbürgerschaft aufgegeben haben.

Von diesen Voraussetzungen gibt es allerdings Ausnahmen:

Die rechtmäßige Aufenthaltsdauer kann von acht auf sieben Jahre verkürzt werden, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Der rechtmäßige Aufenthalt kann aber auch auf 6 Jahre verkürzt werden, wenn z. B. der/die Antragsteller/In über besonders gute Deutschkenntnisse verfügt oder sich seit Jahren in Deutschland ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation engagiert hat.

Aber auch bei Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld sind Ausnahmen möglich. Das ist dann der Fall, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine betriebsbedingte Kündigung eingetreten ist.

Außerdem gelten auch bei Bezug von Hilfen wegen der Studium-, Schul- und

Ausbildungszeit sowie während eines Studiums nicht unter diese Regelung.

Die nachzuweisenden Deutschkenntnisse müssen dem/der Antragsteller/In die Fähigkeit geben, sich in der deutschen Sprache mündlich und schriftlich gemäß dem B1-Niveau des Europäischen Referenzrahmens ausdrücken und verständigen können. Diese Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch:

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses
  • ein Zertifikat oder ein Sprachdiplom über die Erlangung der deutschen Sprache
  • einen erfolgreichen mindestens vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule

  • einen erfolgreichen Haupt- oder Realschulabschluss oder ein die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) bzw. durch das Fachabitur
  • einen Nachweis über die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule
  • eine abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung
  • ein abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule.

Neben der gewöhnlichen Einbürgerung gibt es auch die Ermessungseinbürgerung. Sie erfolgt normalerweise auch nach acht Jahren, kann sich aber verkürzen, wenn die Einbürgerung in einem besonderen öffentlichen Interesse liegt, dies ist insbesondere bei Spitzensportlern der Fall.

Eine erleichterte Einbürgerung trifft auch andere Personengruppen, z.B. Familienangehörige von AusländerInnen mit Anspruch auf Einbürgerung, UnionsbürgerInnen und Staatenlose. 


 

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