Frau darf Gesicht beim Autofahren nicht verhüllen – und klagt vor Gericht
Von: Welt
Eine Muslimin aus Berlin sah sich in ihren Grundrechten verletzt, weil sie sich beim Autofahren nicht verhüllen durfte. Sie klagte – jedoch erfolglos. Auch eine kreative Idee brachte sie nicht weiter.
Die Frau bei der Verhandlung im Berliner Verwaltungsgericht Paul Zinken/dpa
Eine Muslimin darf weiterhin nicht mit Gesichtsschleier Auto fahren. Die 33-Jährige hat erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Berlin um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gekämpft. Die Richter wiesen die Klage der Frau ab und bestätigten eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Klägerin berief sich vor Gericht auf ihre religiöse Überzeugung und wollte eine Erlaubnis für das Tragen eines Nikab erreichen, bei dem das Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes bedeckt ist. Die Mutter von drei Kindern sieht sich in ihren Grundrechten verletzt. Sie wolle selbst entscheiden, wer etwas von ihr zu sehen bekomme, argumentiert die Deutsche unter anderem. Sie ist nach eigenen Angaben 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert und benötigt das Auto unter anderem, um zur Arbeit zu fahren.
Der Klägeranwalt mit seiner Mandantin während der Verhandlung Paul Zinken/dpa
Nach der Straßenverkehrsordnung darf der Lenker eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht verhüllen oder verdecken. Er muss erkennbar bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch in Ausfällen davon absehen.
Autofahrer müssen erkennbar sein
Dafür sehen die Richter im vorliegenden Fall aber keinen Anlass. Wer Auto fahre, müsse erkennbar sein, begründete die Richterin ihre Entscheidung. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Verstößen im Straßenverkehr, indem es eine Identifizierung von Verkehrsteilnehmern ermögliche, etwa im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen.
Da Autofahrer damit rechnen müssten, bei Verstößen zur Rechenschaft gezogen zu werden, diene das Verbot dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, hieß es. Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin wiege in der Abwägung weniger schwer, so das Gericht.
QR-Code am Nikab überzeugt Richterin nicht
Die Klägerin und ihr Anwalt führten eine Reihe von Argumenten für eine Ausnahmegenehmigung an. So reicht aus ihrer Sicht zur Identifizierung die Augenpartie der Autofahrerin aus. Die Klägerin sei auch bereit, ein Fahrtenbuch zu führen. Zudem bestehe die Möglichkeit, an dem Nikab einen QR-Code anzubringen.
Vor allem aber verwies Klägeranwalt Benjamin Kirschbaum darauf, dass für Motorradfahrer eine Helmpflicht bestehe – dadurch aber auch das Gesicht verdeckt sei. „Aus unserer Sicht macht das keinen Sinn“, so der Anwalt.
Die Argumente überzeugten das Gericht nicht. Kirschbaum kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil zu prüfen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als nächste Instanz muss allerdings eine Berufung erst zulassen.