Hessen fragt nach wegen Leistungskürzungen für Asylbewerber
Artikel von Augsburger Allgemeine
Hessen fragt nach wegen Leistungskürzungen für Asylbewerber
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Der Chef der hessischen Staatskanzlei, Benedikt Kuhn (CDU), hat bei der Flüchtlingspolitik Fragen ans Kanzleramt. (Archivbild) © Helmut Fricke/dpa
Hessen fragt nach wegen Leistungskürzungen für Asylbewerber
Migration ist in aller Munde. Kurz vor der Bundestagswahl hakt Hessen im Kanzleramt wegen einer Gesetzesänderung nach.
Hessen dringt auf die Kürzung von Leistungen für bestimmte Asylbewerber. Der Chef der Wiesbadener Staatskanzlei, Benedikt Kuhn (CDU), bezieht sich hierbei in einem Brief an Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt (SPD) auf eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Herbst 2024.
Demnach hätten «vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte», deren Asylanträge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) als unzulässig abgelehnt habe und für die eine rechtlich und tatsächlich mögliche Abschiebung angeordnet worden sei, keinen Anspruch auf Leistungen mehr. «Das gilt auch, wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist», heißt es in dem Brief, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.
Fehlende Weisung?
Voraussetzung sei, dass das Bamf mit seinen Entscheidungen die jeweiligen Flüchtlinge zugleich über die Ausreise binnen zwei Wochen mit Kostenübernahme und die Folgen des Leistungsausschlusses für sie informiere.
Der Wiesbadener Staatskanzleichef Kuhn kritisierte kurz vor der Bundestagswahl, nach seinen Informationen «trifft das Bamf derzeit solche Entscheidung allerdings leider nicht», da es an einer entsprechenden Weisung des Bundesinnenministeriums fehle.
Bamf: Unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsausschluss
Doch diese sei gar nicht nötig: «Das Bamf ist gehalten, bestehendes Recht anzuwenden», erklärte Kuhn. Dazu zählten auch Gesetzesänderungen. Deren Anwendung würde in diesem Fall zu finanziellen Entlastungen führen und zudem ein Signal zur Begrenzung der irregulären Migration in bestimmten Fällen setzen.
Das Bamf teilte der dpa mit, dass es bestimmten Asylbewerbern sehr wohl in sogenannten Dublin-Bescheiden den Ausschluss von Leistungen mitteile. Diese Schreiben enthielten auch einen Hinweis «auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise» in die zuständigen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Betroffenen während ihres Asylverfahrens leistungsberechtigt seien. Ausnahmen hiervon bilden laut Bamf derzeit Italien und Griechenland als zuständige Mitgliedsstaaten. «Damit ist der Leistungsausschluss eröffnet. Diesen stellen die für die Sozialleistungen zuständigen örtlichen Behörden fest. Das können Sozial- wie auch Ausländerbehörden sein», ergänzte die Nürnberger Behörde.
er Chef der hessischen Staatskanzlei, Benedikt Kuhn (CDU), hat bei der Flüchtlingspolitik Fragen ans Kanzleramt. (Archivbild) © Helmut Fricke/dpa
Hessen fragt nach wegen Leistungskürzungen für Asylbewerber
Migration ist in aller Munde. Kurz vor der Bundestagswahl hakt Hessen im Kanzleramt wegen einer Gesetzesänderung nach.
Hessen dringt auf die Kürzung von Leistungen für bestimmte Asylbewerber. Der Chef der Wiesbadener Staatskanzlei, Benedikt Kuhn (CDU), bezieht sich hierbei in einem Brief an Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt (SPD) auf eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Herbst 2024.
Demnach hätten «vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte», deren Asylanträge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) als unzulässig abgelehnt habe und für die eine rechtlich und tatsächlich mögliche Abschiebung angeordnet worden sei, keinen Anspruch auf Leistungen mehr. «Das gilt auch, wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist», heißt es in dem Brief, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.
Fehlende Weisung?
Voraussetzung sei, dass das Bamf mit seinen Entscheidungen die jeweiligen Flüchtlinge zugleich über die Ausreise binnen zwei Wochen mit Kostenübernahme und die Folgen des Leistungsausschlusses für sie informiere.
Der Wiesbadener Staatskanzleichef Kuhn kritisierte kurz vor der Bundestagswahl, nach seinen Informationen «trifft das Bamf derzeit solche Entscheidung allerdings leider nicht», da es an einer entsprechenden Weisung des Bundesinnenministeriums fehle.
Bamf: Unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsausschluss
Doch diese sei gar nicht nötig: «Das Bamf ist gehalten, bestehendes Recht anzuwenden», erklärte Kuhn. Dazu zählten auch Gesetzesänderungen. Deren Anwendung würde in diesem Fall zu finanziellen Entlastungen führen und zudem ein Signal zur Begrenzung der irregulären Migration in bestimmten Fällen setzen.
Das Bamf teilte der dpa mit, dass es bestimmten Asylbewerbern sehr wohl in sogenannten Dublin-Bescheiden den Ausschluss von Leistungen mitteile. Diese Schreiben enthielten auch einen Hinweis «auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise» in die zuständigen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Betroffenen während ihres Asylverfahrens leistungsberechtigt seien. Ausnahmen hiervon bilden laut Bamf derzeit Italien und Griechenland als zuständige Mitgliedsstaaten. «Damit ist der Leistungsausschluss eröffnet. Diesen stellen die für die Sozialleistungen zuständigen örtlichen Behörden fest. Das können Sozial- wie auch Ausländerbehörden sein», ergänzte die Nürnberger Behörde.